Weder das Gewässerschutz- noch das Umweltschutzgesetz legt näher fest, wer als Verursacher zu betrachten ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat für die Umschreibung des Verursacherbegriffes weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff abgestellt und sowohl den Zustands- als auch den Verhaltensstörer kostenpflichtig erklärt (BGE 131 II 743 E. 3.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 118 Ib 407 E. 4b).