verankerte Verursacherprinzip umsetzen, sind die Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen dem Verursacher zu überbinden. Diese Bestimmungen sind direkt anwendbar und gelten – wie bereits ausgeführt – auch für Kosten von Ölwehreinsätzen. In diesem Bereich hat das kantonale Recht deshalb keine eigenständige Bedeutung (vgl. BGer 1A.248/2002 vom 17. März 2003 E. 1.1; 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 101 Ib 410 E. 4, 102 Ib 203; 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 3.4).