Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie als blosse Eigentümerin der Liegenschaft, auf welcher ein Schadenfall eingetreten sei, einzig als Zustandsstörerin hafte. Und entsprechend würde sie vorliegend auch gemäss den Ausführungen der Vorinstanz erst in allerletzter Position haften. Die Vorinstanz wolle nun aber die Beschwerdeführerin in die Rolle einer Verhaltensstörerin drängen und führe dazu aus, dass sich die Beschwerdeführerin das Verhalten von R.__ anrechnen zu lassen habe, welcher einem Mitarbeiter angeblich den Auftrag gegeben habe, Öl-Wasser-Gemisch aus dem Keller der Liegenschaft A.__ hochzupumpen. Diese Argumentation scheitere aber an zwei Punkten: