46ter FSG für mehrere Verursacher nicht zur Anwendung komme. Es spiele daher keine Rolle, ob das Handeln von R.__ oder der Drittperson schuldhaft gewesen sei. Bei Feuerwehreinsätzen zum Schutz der Umwelt sei der Verursacher unabhängig vom Verschulden zur Kostentragung heranzuziehen. Die Weiterverrechnung derartiger Kosten sei nach dem Verursacherprinzip nicht bloss gerechtfertigt, sondern entsprechend dem Wortlaut der inhaltlich sich deckenden Bestimmungen des Bundesrechts obligatorisch.