Auftrag erteilt habe, das Öl-Wasser-Gemisch aus dem Keller auf die Wiese zu pumpen. Auch wenn weder R.__ noch die Drittperson Organe der Beschwerdeführerin gewesen seien, so hätten die beiden doch als Bevollmächtigter beziehungsweise als Hilfsperson des Bevollmächtigten unter der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin gehandelt. Deren Verhalten sei der Beschwerdeführerin anzurechnen. Als separate Kostenträger kämen sie daher nicht in Frage. Andere Personen, welche auch Verursacher sein könnten, gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin sei damit einzige Verursacherin, weshalb die Abstufung in Art. 46ter FSG für mehrere Verursacher nicht zur Anwendung komme.