Unabhängig von der Quelle und dem genauen Weg, den das Öl von ihrem Grundstück zum F.__-kanal genommen habe, sei die Beschwerdeführerin als verantwortliche Eigentümerin des Grundstückes, auf dem der Verschmutzungsherd lag, Zustandsstörerin. Zudem sei sie auch Verhaltensstörerin, da R.__, der damals gemäss Generalvollmacht vom 27. Juli 2016 in allen Angelegenheiten betreffend die Liegenschaft für die Beschwerdeführerin zu handeln befugt gewesen sei, mit der Wirkung, dass die Beschwerdeführerin in gleicher Weise berechtigt und verpflichtet gewesen sei, wie wenn sie selbst gehandelt hätte, einer Drittperson den