2.4. Angesichts dieser bundesrechtlichen Vorgabe in Art. 54 GSchG und Art. 59 USG, die auch anwendbar sind auf Kosten von Ölwehreinsätzen (vgl. BGer 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1), kommt kantonalem Recht, das sich allenfalls zur Frage äussert, ob Einsatzkosten der Feuerwehr gegenüber Pflichtigen auf dem Weg des Verwaltungsverfahrens oder des Zivilprozesses geltend zu machen sind, jedenfalls in diesem Bereich keine eigenständige Bedeutung zu. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, welche Antwort die kantonale Gesetzgebung zum Feuerschutz und insbesondere Art. 46septies FSG geben. 3. Die Beschwerdeführerin bestreitet, als Verhaltensstörerin ins Recht gefasst werden zu dürfen.