zu Art. 2 USG). Für die Überbindung der Kosten der aufgrund der normalerweise gebotenen Eile im Sinn einer antizipierten Ersatzvornahme getroffenen Sicherungs- und Behebungsmassnahmen soll das Gemeinwesen vom – verglichen mit dem Zivilprozess – einfacheren Weg des Verwaltungsverfahrens profitieren (vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Band II/1, 4. Aufl. 1987, § 23 Rz. 34, S. 490). Dieses Verständnis deckt sich mit der Auffassung, dass Art. 54 GSchG strikt auf die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Gefahrenabwehr und der notwendigen Schadensbehebung angefallenen Kosten zu beschränken ist und