Die Verwendung des Begriffs "überbinden" weist zusammen mit dem für die Behörden verbindlichen Gesetzesauftrag (vgl. B. Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 128) darauf hin, dass die Behörden bei der Geltendmachung dieser Kosten gegenüber dem Verursacher nicht auf den Klageweg verwiesen sind, sondern hoheitlich verfügen sollen (vgl. auch Griffel/Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, N 4 zu Art. 2 USG).