Bis dahin war die Regelung als Kann-Bestimmung formuliert. Der Wortlaut wurde an die zwingende Formulierung von Art. 54 GSchG angeglichen, weil die Behörde die Frage der Kostenüberwälzung aufgrund der klaren Praxis des Bundesgerichts im Anwendungsfall nicht frei entscheiden kann (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG] vom 7. Juni 1993, in: BBl 1993 II S. 1445 ff., S. 1501). Die Verwendung des Begriffs "überbinden" weist zusammen mit dem für die Behörden verbindlichen Gesetzesauftrag (vgl. B. Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, Zürich/St. Gallen 2017, Rz.