2.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht substantiiert und es ist offenkundig, dass die Kosten, welche die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin erhebt, auf Sicherungs- und Behebungsmassnahmen nach Art. 54 GSchG im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Februar 2017 zurückgehen. Art. 54 GSchG schreibt vor, dass die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung des Schadens treffen, dem Verursacher "überbunden" werden. Art. 59 USG verwendet diesbezüglich seit 1. Juli 1997 denselben Wortlaut (AS 1997 S. 1155). Bis dahin war die Regelung als Kann-Bestimmung formuliert.