Voraussetzungen einer Ersatzvornahme könnten angesichts der Notwendigkeit zum sofortigen Einschreiten der Feuerwehr gar nicht gegeben sein. Zudem verbiete das Bundesrecht den Kantonen nicht, Forderungen trotz öffentlich-rechtlicher Grundlage als Rechnungen auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen.