46septies FSG keinerlei Sinn machen. Die Auffassung der Vorinstanz, die Überwälzung der Kosten basiere auf dem Gewässerschutzgesetz und damit auf Bundesrecht und die Rechnungen stellten letztendlich Kosten der Ersatzvornahme dar und seien damit öffentlich-rechtlicher Natur, überzeuge nicht. Die © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte