Sie könne über diese Kosten nach der diesbezüglich ausdrücklichen gesetzlichen Regelung aber keine Verfügung treffen. Der verwaltungsrechtliche Weg sei vielmehr einzig den Gebühren vorbehalten, was im Übrigen durchaus Sinn mache, da Gebühren – im Gegensatz zu Kosten – regelmässig gesetzlich geregelt und fixiert seien. Mit den Rechnungen vom 16./17. März 2017 mache die verfügende Behörde einzig und allein Kosten und keinerlei Gebühren geltend. Würde die Auffassung der Vorinstanz zutreffen, wonach auch Kosten mit öffentlich-rechtlicher Rechnung zu verfügen seien, würde die Unterscheidung in Art. 46septies FSG keinerlei Sinn machen.