Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, bei den von ihr erhobenen Kosten handle es sich nicht um Gebühren im Sinn von Art. 46septies Abs. 2 FSG, die von der Beschwerdegegnerin verfügt werden könnten. Reine Kosten müssten entsprechend Art. 46septies Abs. 1 FSG mit einer normalen Rechnung erhoben werden. Und diese in Rechnung zu stellenden Kosten habe die Gemeinde dann gemäss Art. 46septies Abs. 3 FSG einzuziehen, das heisst im Bestreitungsfall zivilrechtlich geltend zu machen und ein allfällig zu ihren Gunsten lautendes Zivilurteil schliesslich zu vollstrecken. Sie könne über diese Kosten nach der diesbezüglich ausdrücklichen gesetzlichen Regelung aber keine Verfügung treffen.