2.2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die Feuerwehr erfülle mit der allgemeinen Schadenwehr eine öffentliche Aufgabe, die gemäss Art. 1 FSG von den politischen Gemeinden und vom Staat hoheitlich wahrgenommen werde. Entsprechend hätten auch sämtliche damit zusammenhängenden Kosten öffentlich-rechtlichen Charakter und seien in der Form einer anfechtbaren Verfügung geltend zu machen. Hinzu komme, dass es sich nach den bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen in Art. 59 USG und Art. 54 GSchG um Kosten einer behördlichen Ersatzvornahme handle und kantonales Ausführungsrecht keine eigenständige Bedeutung habe.