2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Kosten dürften nicht mittels Verfügung, sondern müssten mit normaler Rechnung erhoben und eingezogen, das heisst im Bestreitungsfall zivilrechtlich geltend gemacht und schliesslich gestützt auf ein zivilrechtliches Urteil vollstreckt werden.