Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, der Rekursentscheid des Gemeinderates Q.__ vom 26. März 2018 sowie die ihm zugrundeliegenden Rechnungen der verfügenden Behörde Nr. 01__ vom 16. März 2017 und Nr. 02__ vom 17. März 2017 seien aufzuheben. Sie sind durch den angefochtenen Rekursentscheid ersetzt worden; sie gelten im Beschwerdeverfahren zwar als inhaltlich mit angefochten, jedoch ist die selbständige Anfechtung ausgeschlossen (Devolutiveffekt, vgl. VerwGE B 2015/87 vom 26. April 2018 E. 1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, www.gerichte.sg.ch).