dem Schadenereignis vom 2. Februar 2017 mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen wurde, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 1. Mai 2019 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 16. Mai 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 19. Juni 2019 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb – unter dem folgenden Vorbehalt – einzutreten.