Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2019 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die politische Gemeinde Q.__ (Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt fest, R.__ sei durch die Beschwerdeführerin gemäss Generalvollmacht in allen Angelegenheiten betreffend die Liegenschaft A.__ bevollmächtigt, und bestritt die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vollmacht beträfe einzig die Bauarbeiten rund um die Liegenschaft A.__.