Zur Begründung machte er unter anderem geltend, die Kosten seien primär dem Verhaltensstörer, namentlich demjenigen, der die entsprechenden Leistungen der Feuerwehr durch eigenes Verhalten schuldhaft bewirkt habe, in Rechnung zu stellen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb R.__ als ihr Generalbevollmächtigter bezeichnet werde. Zudem sei noch eine weitere Person involviert gewesen und angeklagt worden. Das Verhalten von Personen ohne Organstellung könne ihr nicht angerechnet werden. Die © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte