B. Mit Eingabe vom 17. September und Ergänzung vom 4. Oktober 2018 erhob der Rechtsvertreter der X.__ AG gegen den Entscheid des Gemeinderates Q.__ vom 26. März 2018 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sowie die diesem zugrundeliegenden zwei Rechnungen vom 16. und 17. März 2017 seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, die Kosten seien primär dem Verhaltensstörer, namentlich demjenigen, der die entsprechenden Leistungen der Feuerwehr durch eigenes Verhalten schuldhaft bewirkt habe, in Rechnung zu stellen.