Selbst wenn die Drittperson aus eigenem Antrieb gehandelt hätte, könnte sie nicht als Verhaltensstörerin ins Recht gefasst werden, da die Beschwerdeführerin sie nicht namentlich bezeichnet (Verwaltungsgericht, B 2019/107). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. November 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_600/2019). Entscheid vom 9. Oktober 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte X.__ AG, Beschwerdeführerin,