Entscheid Verwaltungsgericht, 09.10.2019 Abgaberecht, Feuerwehreinsatzkosten; Art. 54 GSchG. Die Kosten für Sicherungs- und Behebungsmassnahmen gemäss Art. 54 GSchG werden mittels Verfügung auf den Verursacher überbunden. Das Gemeinwesen ist nicht auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Beschwerdeführerin trägt zur Klärung des Sachverhalts nichts bei. In tatsächlicher Hinsicht ist deshalb von den Darstellungen in den Rechtsmittelentscheiden auszugehen.