{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-107_2019-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5788&type=1563347022&cHash=a801d01191334b83cda01d45dd8568e7", "Checksum": "9a25e30d46a72cfe4a5c3af25dfed393"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:27", "Checksum": "9bfd19f388098bdc3d2b3bd1c50fcb95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107\n\n3.5.3. Schliesslich fällt R.__ nicht als Verhaltensverursacher in Betracht, wenn er weder\n– wovon die Beschwerdeführerin ausgeht, wenn sie Zweifel an der entsprechenden\nDarstellung des Sachverhalts äussert – eine entsprechende Anweisung gegeben noch\n– wovon mangels entsprechender Sachverhaltsdarstellungen nicht auszugehen ist –\nselbst das Öl-Wasser-Gemisch aus dem Keller auf die Wiese gepumpt hat. Auch\ndiesbezüglich erübrigt sich deshalb eine Ausscheidung von Kostenanteilen auf\nverschiedene Verhaltensverursacher.\n\n4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde deshalb als unbegründet. Sie ist\nabzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Höhe und Zusammensetzung der von der\nVorinstanz ermittelten und der Beschwerdeführerin überbundenen Kosten blieben im\nBeschwerdeverfahren unbestritten.\n\n5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEine Entscheidgebühr von CHF 2'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der von der Beschwerdeführerin in der\ngleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten\nsind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500 bezahlt die\nBeschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten\nKostenvorschuss.\n\n3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nDer Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber\n\nEugster Scherrer\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16\n"}