{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-107_2019-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5788&type=1563347022&cHash=a801d01191334b83cda01d45dd8568e7", "Checksum": "9a25e30d46a72cfe4a5c3af25dfed393"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:27", "Checksum": "9bfd19f388098bdc3d2b3bd1c50fcb95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107\n\n3.4. Die Beschwerdeführerin kommt als Verhaltensverursacherin in Frage, soweit sie es\npflichtwidrig unterlassen hat, das im Keller ihrer Liegenschaft liegende Öl-Wasser-\nGemisch ordnungsgemäss zu beseitigen. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, sie\nhätte von der Havarie im Keller ihrer Liegenschaft nichts gewusst. Sie beschränkt sich\ndarauf, geltend zu machen, das Handeln ihres Generalbevollmächtigten könne ihr nicht\nzugerechnet werden. Zudem stehe nicht fest, dass dieser eine Drittperson angewiesen\nhabe, die Flüssigkeit aus dem Keller auf die angrenzende Wiese zu pumpen.\n\nGemäss Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene\nSorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.\nDie Bestimmung verlangt, dass alles Zumutbare unternommen wird, um eine\nGewässerverschmutzung zu verhindern. Sie ist Ausdruck des im Umweltschutzrecht\nallgemein geltenden Grundsatzes, jede mögliche und zumutbare Vorsorge zu treffen,\num eine Schädigung der Umwelt zu verhindern (BGer 1C_43/2007 vom 9. April 2008, in\nBGE 134 II 142 nicht publizierte E. 2.2 mit Hinweisen). Nach Art. 6 GSchG ist es\nuntersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, versickern zu lassen (Abs. 1) oder\nsie ausserhalb eines Gewässers abzulagern, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer\nVerunreinigung des Wassers entsteht (Abs. 2). Unterlässt der Inhaber einer Anlage\njedoch in Missachtung seiner Sorgfaltspflichten die Ergreifung von\nSicherungsmassnahmen, kann er als unmittelbarer Verhaltensverursacher zu\nqualifizieren sein (BGer vom 7. Oktober 1981, in: ZBl 83/1982 S. 541 ff., E. 3c).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWelche Massnahmen die Beschwerdeführerin ihrerseits als Eigentümerin der\nLiegenschaft und der Tankanlage im Keller im Hinblick auf die gefahrlose Beseitigung\nder Flüssigkeit unternommen oder in Auftrag gegeben hat, legt sie nicht dar. Sie macht\nauch nicht geltend, Kellerboden und -wände seien ausreichend dicht gewesen, so dass\nauch bei anhaltender Überschwemmung des Kellers keine Gefahr für die Umwelt\nbestand. Als Werkeigentümerin wäre sie in besonderer Weise verpflichtet gewesen, die\nGefahrenquelle im Keller ihrer Liegenschaft ohne Gefährdung der Umwelt umgehend zu\nbeseitigen oder beseitigen zu lassen. Insoweit kann sie als Verursacherin durch\nUnterlassung ins Recht gefasst werden. Vorausgesetzt, die Tankanlage entsprach den\numweltrechtlichen Vorschriften, wäre sie einzig dann nur als Zustandsstörerin zu\nbehandeln, wenn sie ein diesbezüglich spezialisiertes Unternehmen oder die Feuerwehr\nzur ordnungsgemässen Behebung der Havarie aufgeboten hätte (vgl. BGer\n1C_146/2011 vom 29. November 2011 E 2).\n\n3.5. Die Beschwerdeführerin kommt sodann als Verhaltensstörerin in Frage, wenn ihr\ndas Verhalten einer natürlichen Person, sei es der namentlich nicht bekannten\nDrittperson (dazu nachfolgend Erwägung 3.5.2), sei es von R.__ (dazu nachfolgend\nErwägung 3.5.3) anzurechnen ist.\n\n3.5.1. Das Umweltrecht kennt keine Bestimmung, welche den Geschäftsherrn als\nVerursacher bezeichnen würde. Jedoch gilt gemäss der Formel des Bundesgerichts\n(vgl. oben Erwägung 3.2) seit jeher auch die Person als Verhaltensstörer, welche die\nVerantwortung über die die Störung verursachende Person hat. Mit dem Rückgriff auf\ndiese Umschreibung des Verhaltensstörers zur Ermittlung des Verursachers entstand\nim Umweltrecht eine Art \"Hilfspersonen- beziehungsweise Geschäftsherrenhaftung\",\ndie in der Praxis auch regelmässig – unter anderem auf das Verhältnis zwischen\n(verantwortlichem) Arbeitgeber und (handelndem) Arbeitnehmer – zur Anwendung\nkommt (D.O. Adler, Das Verhältnis zwischen Verursacherprinzip und Haftpflicht im\nUmweltrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 125 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche\nRechtsprechung).\n\n3.5.2. Die Drittperson, welche nach der – insoweit von der Beschwerdeführerin nicht\nbestrittenen – Darstellung des Sachverhalts im Rechtsmittelentscheid der\nBeschwerdegegnerin vom 28. März 2018 bei ihr angestellt war (vgl. act. 8-2/1, Ziffer 1),\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhandelte als Arbeitnehmer. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in Zweifel\nzieht, dass R.__ dieser Drittperson eine entsprechende Anweisung erteilt hat. Mit Blick\nauf die Haftung des Arbeitgebers für das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigt es\ndieser Sachverhalt, die Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin ins Recht zu fassen.\nDass diese Drittperson nicht Organ der Beschwerdeführerin war, ist nicht von Belang.\n\nWar diese Drittperson nicht bei ihr angestellt, ist davon auszugehen, dass sie auf die\ndirekte eigene Anweisung der Beschwerdeführerin tätig wurde, zumal die\nBeschwerdeführerin einerseits nicht geltend macht, die Drittperson habe aus eigenem\nAntrieb gehandelt, und anderseits gleichzeitig auch in Frage stellt, dass R.__ sie\nentsprechend angewiesen hat. Insoweit wäre es bei diesem Sachverhalt gerechtfertigt,\ndie Beschwerdeführerin als für ihre Hilfsperson haftende Geschäftsherrin als\nVerhaltensstörerin ins Recht zu fassen.\n\nSelbst wenn diese Drittperson aus eigenem Antrieb gehandelt hätte, könnte sie als\nVerhaltensverursacherin nicht ins Recht gefasst werden, da die Beschwerdeführerin sie\nnicht namentlich bezeichnet. Insoweit besteht auch kein Anlass, Kostenanteile\nauszuscheiden.\n\n"}