{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-107_2019-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5788&type=1563347022&cHash=a801d01191334b83cda01d45dd8568e7", "Checksum": "9a25e30d46a72cfe4a5c3af25dfed393"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:27", "Checksum": "9bfd19f388098bdc3d2b3bd1c50fcb95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107\n\n3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin\nEigentümerin der Liegenschaft A.__ ist und dass im Keller Behälter mit Dieselöl gelagert\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwurden. Sodann ist – jedenfalls in der Beschwerde – nicht umstritten, dass wegen einer\nÜberschwemmung des Kellers aus diesen Behältern mehrere hundert Liter Öl\naustraten, welche sich mit dem im Kellerraum befindlichen Wasser vermischten.\nUmstritten ist der Sachverhalt bezüglich der am Morgen des 2. Februar 2017\nhandelnden und Anweisungen erteilenden Personen.\n\n3.3.2. In ihrem Rechtsmittelentscheid vom 26. März 2018 ist die Beschwerdegegnerin\ndavon ausgegangen, ein Angestellter der Beschwerdeführerin habe den Auftrag, das\nÖl-Wasser-Gemisch aus dem Keller auf die angrenzende Wiese zu pumpen, vom\nGeneralbevollmächtigten der Beschwerdeführerin für die fragliche Liegenschaft, R.__,\nerhalten (act. 9-2/1).\n\nVor der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin dazu ausgeführt, tatsächlich wisse sie\nnicht, was genau passiert sei beziehungsweise weshalb angeblich Öl ausgetreten sein\nsoll. Sie müsse die Ausführungen der Beschwerdegegnerin deshalb mit Nichtwissen\nbestreiten. Woraus die Beschwerdegegnerin ableite, bei R.__ handle es sich um ihren\nGeneralbevollmächtigten, sei nicht ersichtlich. Angeklagt sei noch eine weitere Person,\nwelche keine Organstellung bei der Beschwerdeführerin habe. Weshalb auch deren\nHandeln ihr zuzurechnen sein sollte, sei gänzlich unerfindlich (act. 9-4). Die\nBeschwerdegegnerin hielt in der Vernehmlassung fest, die Beschwerdeführerin sei\nwegen der Lagerung der Öltanks im Keller ihrer Liegenschaft Verhaltens- und\nZustandsstörerin (act. 9-8). Sie legte zudem die Generalvollmacht vor (act. 9-8, Beilage\n12).\n\nDie Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin verantwortliche\nEigentümerin des Grundstückes sei, auf welchem der Verschmutzungsherd gelegen\nsei. R.__, Generalbevollmächtigter der Beschwerdeführerin, habe einer Drittperson den\nAuftrag erteilt, das Öl-Wasser-Gemisch aus dem Keller auf die Wiese zu pumpen. Auch\nwenn sie nicht Organe der Beschwerdeführerin gewesen seien, hätten beide als\nBevollmächtigter beziehungsweise als Hilfsperson des Bevollmächtigten unter der\nVerantwortlichkeit der Beschwerdeführerin gehandelt. Andere Personen, die\nVerursacher sein könnten, gebe es nicht.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn der Beschwerde wird einzig geltend gemacht, das Verhalten R.__s könne nicht der\nBeschwerdeführerin angerechnet werden. Es sei auch nicht erwiesen, dass R.__\nirgendjemandem den Befehl erteilt hätte, das Öl-Wasser-Gemisch aus dem Keller zu\npumpen.\n\n3.3.3. Zwar gilt im Verwaltungsverfahren gemäss Art. 12 Abs. 1 VRP der Grundsatz der\nErmittlung des Sachverhalts von Amtes wegen. Er wird indessen durch\nMitwirkungspflichten der Beteiligten eingeschränkt. Dies ist vor allem dann\ngerechtfertigt, wenn – wie vorliegend – davon ausgegangen werden muss, dass die\nBeteiligte als Grundeigentümerin und Ausstellerin der Generalvollmacht bezüglich ihrer\nLiegenschaft A.__ den Sachverhalt nicht nur besser kennt, sondern auch ein eigenes\nInteresse daran hat, ihre Sachverhaltsdarstellung beweismässig zu untermauern (vgl.\nCavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 598\nf.).\n\nDie Beschwerdeführerin trägt zur Klärung des Sachverhalts nichts bei. Sie äussert sich\nnicht dazu, um wen es sich bei der namentlich nicht bekannten Drittperson gehandelt\nhat. Sie macht zudem nicht geltend, dieser Dritte sei – entgegen der Darstellung des\nSachverhalts im Rechtsmittelentscheid der Beschwerdegegnerin – nicht bei ihr\nangestellt gewesen. Sie macht auch nicht geltend, diese Drittperson habe selbständig\ngehandelt. Obwohl sie der Auffassung ist, die Generalvollmacht für R.__ habe sich auf\ndie Bauarbeiten auf dem Grundstück beschränkt, bringt sie zudem auch nicht vor, R.__\nhabe ausserhalb der Vollmacht und selbst gehandelt. Schliesslich macht sie –\njedenfalls in der Beschwerde – nicht geltend, von der Havarie im Keller ihrer\nLiegenschaft im Zeitpunkt, als das Öl-Wasser-Gemisch auf die Wiese gepumpt wurde,\nnichts gewusst zu haben. Die Beschwerdeführerin bringt keine Beweismittel –\nbeispielsweise ein Strafurteil oder Bestätigungen der beteiligten Personen, darunter\nihres einzigen Verwaltungsrates – bei, aus welchem der Ablauf der Geschehnisse am\nMorgen des 2. Februar 2017 auf ihrem Grundstück und die handelnden und\nAnweisungen erteilenden Personen bekannt würden.\n\nIn tatsächlicher Hinsicht ist deshalb davon auszugehen, dass die Darstellungen des\nSachverhalts im Rechtsmittelentscheid der Beschwerdegegnerin und im\nvorinstanzlichen Rekursentscheid zutreffend sind. Insbesondere ist davon auszugehen,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndass die Beschwerdeführerin verantwortlich war für die Dieselbehälter im Keller ihrer\nLiegenschaft und dass eine bei der Beschwerdeführerin angestellte namentlich nicht\nbekannte Drittperson das Öl-Wasser-Gemisch vom Keller der Liegenschaft auf die\nWiese pumpte.\n\n3.3.4. Als Verhaltensstörer beziehungsweise -verursacher – jeder Störer ist\nVerursacher, nicht aber jeder Verursacher auch Störer (vgl. BGE 144 II 332 E. 3.1,\n2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.7) – des Ölunfalls kommen neben der\nBeschwerdeführerin (dazu nachfolgend Erwägung 3.4) jene natürlichen Personen,\nwelche das Öl-Wasser-Gemisch aus dem Keller auf die angrenzende Wiese pumpten\noder pumpen liessen (dazu nachfolgend Erwägung 3.5), in Frage.\n\n"}