{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-107_2019-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5788&type=1563347022&cHash=a801d01191334b83cda01d45dd8568e7", "Checksum": "9a25e30d46a72cfe4a5c3af25dfed393"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:27", "Checksum": "9bfd19f388098bdc3d2b3bd1c50fcb95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107\n\n3.1. Die Vorinstanz erachtete die Beschwerdeführerin als Verursacherin der erwähnten\nStörung sowohl im Sinn von Art. 54 GSchG und Art. 59 USG als auch im Sinn von\nArt. 46bis Abs. 2 Satz 1 FSG. Unabhängig von der Quelle und dem genauen Weg, den\ndas Öl von ihrem Grundstück zum F.__-kanal genommen habe, sei die\nBeschwerdeführerin als verantwortliche Eigentümerin des Grundstückes, auf dem der\nVerschmutzungsherd lag, Zustandsstörerin. Zudem sei sie auch Verhaltensstörerin, da\nR.__, der damals gemäss Generalvollmacht vom 27. Juli 2016 in allen Angelegenheiten\nbetreffend die Liegenschaft für die Beschwerdeführerin zu handeln befugt gewesen sei,\nmit der Wirkung, dass die Beschwerdeführerin in gleicher Weise berechtigt und\nverpflichtet gewesen sei, wie wenn sie selbst gehandelt hätte, einer Drittperson den\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuftrag erteilt habe, das Öl-Wasser-Gemisch aus dem Keller auf die Wiese zu pumpen.\nAuch wenn weder R.__ noch die Drittperson Organe der Beschwerdeführerin gewesen\nseien, so hätten die beiden doch als Bevollmächtigter beziehungsweise als Hilfsperson\ndes Bevollmächtigten unter der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin gehandelt.\nDeren Verhalten sei der Beschwerdeführerin anzurechnen. Als separate Kostenträger\nkämen sie daher nicht in Frage. Andere Personen, welche auch Verursacher sein\nkönnten, gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin sei damit einzige Verursacherin,\nweshalb die Abstufung in Art. 46ter FSG für mehrere Verursacher nicht zur Anwendung\nkomme. Es spiele daher keine Rolle, ob das Handeln von R.__ oder der Drittperson\nschuldhaft gewesen sei. Bei Feuerwehreinsätzen zum Schutz der Umwelt sei der\nVerursacher unabhängig vom Verschulden zur Kostentragung heranzuziehen. Die\nWeiterverrechnung derartiger Kosten sei nach dem Verursacherprinzip nicht bloss\ngerechtfertigt, sondern entsprechend dem Wortlaut der inhaltlich sich deckenden\nBestimmungen des Bundesrechts obligatorisch.\n\nDie Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie als blosse Eigentümerin der Liegenschaft,\nauf welcher ein Schadenfall eingetreten sei, einzig als Zustandsstörerin hafte. Und\nentsprechend würde sie vorliegend auch gemäss den Ausführungen der Vorinstanz erst\nin allerletzter Position haften. Die Vorinstanz wolle nun aber die Beschwerdeführerin in\ndie Rolle einer Verhaltensstörerin drängen und führe dazu aus, dass sich die\nBeschwerdeführerin das Verhalten von R.__ anrechnen zu lassen habe, welcher einem\nMitarbeiter angeblich den Auftrag gegeben habe, Öl-Wasser-Gemisch aus dem Keller\nder Liegenschaft A.__ hochzupumpen. Diese Argumentation scheitere aber an zwei\nPunkten: Zum einen gebe es keinen Grund, das Verhalten von R.__, welcher weder\nüber eine Organstellung bei der Beschwerdeführerin verfügt habe, noch von dieser mit\nAufräumarbeiten im Nachgang zur Havarie beauftragt geschweige denn diesbezüglich\nbevollmächtigt gewesen sei, der Beschwerdeführerin anzurechnen. Die\nGeneralvollmacht habe, wie dies auch die verfügende Behörde genau wisse, einzig die\nBauarbeiten rund um die A.__ betroffen. Zum anderen scheitere die Argumentation der\nVorinstanz bereits daran, dass gar nicht erwiesen sei, dass R.__ irgendjemanden den\nBefehl erteilt hätte, das Öl-Wasser-Gemisch aus dem Keller zu pumpen.\n\n3.2. Gemäss Art. 54 GSchG beziehungsweise Art. 59 USG, welche das in Art. 74 Abs. 2\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV)\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverankerte Verursacherprinzip umsetzen, sind die Kosten von Sicherungs- und\nBehebungsmassnahmen dem Verursacher zu überbinden. Diese Bestimmungen sind\ndirekt anwendbar und gelten – wie bereits ausgeführt – auch für Kosten von\nÖlwehreinsätzen. In diesem Bereich hat das kantonale Recht deshalb keine\neigenständige Bedeutung (vgl. BGer 1A.248/2002 vom 17. März 2003 E. 1.1;\n2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 101 Ib\n410 E. 4, 102 Ib 203; 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 3.4).\n\nWeder das Gewässerschutz- noch das Umweltschutzgesetz legt näher fest, wer als\nVerursacher zu betrachten ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat für die\nUmschreibung des Verursacherbegriffes weitgehend auf den polizeirechtlichen\nStörerbegriff abgestellt und sowohl den Zustands- als auch den Verhaltensstörer\nkostenpflichtig erklärt (BGE 131 II 743 E. 3.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 118\nIb 407 E. 4b). Verursacher ist danach nicht nur der Verhaltensstörer, das heisst\nderjenige, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner\nVerantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursacht hat (Verhaltens- oder\nHandlungsstörer), sondern auch, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen\nZustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (Zustandsstörer; BGE 139 II\n106 E. 3.1.1). Juristische Personen haften für das Verhalten der für sie handelnden\nOrgane, Arbeitgeber für dasjenige ihrer Arbeitnehmer beziehungsweise Hilfspersonen\n(vgl. Seiler, a.a.O., N 66 zu Art. 2 USG). Verhalten ist Tun oder Unterlassen, wobei ein\nUnterlassen die Verhaltenshaftung nur begründet, wenn eine besondere Rechtspflicht\nzu sicherheits- und ordnungswahrendem Handeln besteht (vgl. BGE 114 Ib 44 E. 2c/bb\nund cc; BGer vom 12. Oktober 1990, in: ZBl 92/1991 S. 212, E. 5a; 1A.178/2003 vom\n27. August 2004 E. 4). Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den\nobjektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen, wobei die\nGrundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen\n(Art. 51 des Schweizerischen Obligationenrechts; SR 220, OR) analog heranzuziehen\nsind (BGE 131 II 743 E. 3.1).\n\n3.3.\n\n"}