{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-107_2019-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5788&type=1563347022&cHash=a801d01191334b83cda01d45dd8568e7", "Checksum": "9a25e30d46a72cfe4a5c3af25dfed393"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:27", "Checksum": "9bfd19f388098bdc3d2b3bd1c50fcb95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107\n\nDie Beschwerdeführerin ist der Auffassung, bei den von ihr erhobenen Kosten handle\nes sich nicht um Gebühren im Sinn von Art. 46septies Abs. 2 FSG, die von der\nBeschwerdegegnerin verfügt werden könnten. Reine Kosten müssten entsprechend\nArt. 46septies Abs. 1 FSG mit einer normalen Rechnung erhoben werden. Und diese in\nRechnung zu stellenden Kosten habe die Gemeinde dann gemäss Art. 46septies Abs. 3\nFSG einzuziehen, das heisst im Bestreitungsfall zivilrechtlich geltend zu machen und\nein allfällig zu ihren Gunsten lautendes Zivilurteil schliesslich zu vollstrecken. Sie könne\nüber diese Kosten nach der diesbezüglich ausdrücklichen gesetzlichen Regelung aber\nkeine Verfügung treffen. Der verwaltungsrechtliche Weg sei vielmehr einzig den\nGebühren vorbehalten, was im Übrigen durchaus Sinn mache, da Gebühren – im\nGegensatz zu Kosten – regelmässig gesetzlich geregelt und fixiert seien. Mit den\nRechnungen vom 16./17. März 2017 mache die verfügende Behörde einzig und allein\nKosten und keinerlei Gebühren geltend. Würde die Auffassung der Vorinstanz zutreffen,\nwonach auch Kosten mit öffentlich-rechtlicher Rechnung zu verfügen seien, würde die\nUnterscheidung in Art. 46septies FSG keinerlei Sinn machen. Die Auffassung der\nVorinstanz, die Überwälzung der Kosten basiere auf dem Gewässerschutzgesetz und\ndamit auf Bundesrecht und die Rechnungen stellten letztendlich Kosten der\nErsatzvornahme dar und seien damit öffentlich-rechtlicher Natur, überzeuge nicht. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVoraussetzungen einer Ersatzvornahme könnten angesichts der Notwendigkeit zum\nsofortigen Einschreiten der Feuerwehr gar nicht gegeben sein. Zudem verbiete das\nBundesrecht den Kantonen nicht, Forderungen trotz öffentlich-rechtlicher Grundlage\nals Rechnungen auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen.\n\n2.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht substantiiert und es ist offenkundig, dass\ndie Kosten, welche die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin erhebt, auf\nSicherungs- und Behebungsmassnahmen nach Art. 54 GSchG im Zusammenhang mit\ndem Ereignis vom 2. Februar 2017 zurückgehen. Art. 54 GSchG schreibt vor, dass die\nKosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar\ndrohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung des\nSchadens treffen, dem Verursacher \"überbunden\" werden. Art. 59 USG verwendet\ndiesbezüglich seit 1. Juli 1997 denselben Wortlaut (AS 1997 S. 1155). Bis dahin war die\nRegelung als Kann-Bestimmung formuliert. Der Wortlaut wurde an die zwingende\nFormulierung von Art. 54 GSchG angeglichen, weil die Behörde die Frage der\nKostenüberwälzung aufgrund der klaren Praxis des Bundesgerichts im Anwendungsfall\nnicht frei entscheiden kann (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes über\nden Umweltschutz [USG] vom 7. Juni 1993, in: BBl 1993 II S. 1445 ff., S. 1501). Die\nVerwendung des Begriffs \"überbinden\" weist zusammen mit dem für die Behörden\nverbindlichen Gesetzesauftrag (vgl. B. Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Allgemeine\nGrundlagen, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 128) darauf hin, dass die Behörden bei der\nGeltendmachung dieser Kosten gegenüber dem Verursacher nicht auf den Klageweg\nverwiesen sind, sondern hoheitlich verfügen sollen (vgl. auch Griffel/Rausch,\nKommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf\n2011, N 4 zu Art. 2 USG). Für die Überbindung der Kosten der aufgrund der\nnormalerweise gebotenen Eile im Sinn einer antizipierten Ersatzvornahme getroffenen\nSicherungs- und Behebungsmassnahmen soll das Gemeinwesen vom – verglichen mit\ndem Zivilprozess – einfacheren Weg des Verwaltungsverfahrens profitieren (vgl.\nOftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Band II/1, 4. Aufl.\n1987, § 23 Rz. 34, S. 490).\n\nDieses Verständnis deckt sich mit der Auffassung, dass Art. 54 GSchG strikt auf die im\nZusammenhang mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Gefahrenabwehr\nund der notwendigen Schadensbehebung angefallenen Kosten zu beschränken ist und\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naus der Bestimmung keine – auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machenden –\nhaftpflichtrechtlichen Ansprüche und Vermögensschäden Dritter abgeleitet werden\nkönnen (vgl. B. Wagner Pfeifer, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum\nGewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 35-37\nzu Art. 54 GSchG). Kritisch beurteilt wird deshalb die bundesgerichtliche\nRechtsprechung (BGE 122 II 26 = Pra 1996 Nr. 237), mit welcher auch die Auferlegung\neiner Entschädigungspflicht für entgangenen Gewinn im Sinn des Haftpflichtrechts\ndurch behördliche Verfügung gestützt auf Art. 59 USG beziehungsweise Art. 54 GSchG\nnicht beanstandet wurde (vgl. Wagner Pfeifer, Umweltrecht, a.a.O., Rz. 128; Hj. Seiler,\nin: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Loseblattsammlung, 2. Aufl. 2004, März\n2001, N 24 zu Art. 2 USG).\n\n2.4. Angesichts dieser bundesrechtlichen Vorgabe in Art. 54 GSchG und Art. 59 USG,\ndie auch anwendbar sind auf Kosten von Ölwehreinsätzen (vgl. BGer 2C_162/2014\nvom 13. Juni 2014 E. 2.1), kommt kantonalem Recht, das sich allenfalls zur Frage\näussert, ob Einsatzkosten der Feuerwehr gegenüber Pflichtigen auf dem Weg des\nVerwaltungsverfahrens oder des Zivilprozesses geltend zu machen sind, jedenfalls in\ndiesem Bereich keine eigenständige Bedeutung zu. Unter diesen Umständen kann\noffenbleiben, welche Antwort die kantonale Gesetzgebung zum Feuerschutz und\ninsbesondere Art. 46septies FSG geben.\n\n3. Die Beschwerdeführerin bestreitet, als Verhaltensstörerin ins Recht gefasst werden\nzu dürfen.\n\n"}