{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-107_2019-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5788&type=1563347022&cHash=a801d01191334b83cda01d45dd8568e7", "Checksum": "9a25e30d46a72cfe4a5c3af25dfed393"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:27", "Checksum": "9bfd19f388098bdc3d2b3bd1c50fcb95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107\n\nVerwaltungsrekurskommission hiess den Rekurs mit Entscheid vom 25. April 2019\nteilweise gut. Sie hob den angefochtenen Entscheid des Gemeinderates Q.__ vom\n26. März 2018 sowie die diesem zugrundeliegenden Rechnungen Nr. 01__ vom 16.\nMärz 2017 und Nr. 02__ vom 17. März 2017 auf. Die von der X.__ AG zu bezahlenden\nKosten der Ersatzvornahme vom 2./3. Februar 2017 setzte sie auf CHF 59'896.85 fest.\n\nC. Die X.__ AG (Beschwerdeführerin) erhob gegen den am 1. Mai 2019 versandten\nEntscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) durch ihren Rechtsvertreter\nmit Eingabe vom 16. Mai 2019 und Ergänzung vom 19. Juni 2019 Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen\nseien der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 25. April 2019, der\nRekursentscheid des Gemeinderates Q.__ vom 26. März 2018 sowie die\nangefochtenen Rechnungen Nr. 01__ vom 16. März 2017 und Nr. 02__ vom 17. März\n2017 aufzuheben.\n\nMit Vernehmlassung vom 4. Juli 2019 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen des\nangefochtenen Entscheids und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die\npolitische Gemeinde Q.__ (Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom\n23. Juli 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt fest, R.__ sei durch die\nBeschwerdeführerin gemäss Generalvollmacht in allen Angelegenheiten betreffend die\nLiegenschaft A.__ bevollmächtigt, und bestritt die Behauptung der\nBeschwerdeführerin, die Vollmacht beträfe einzig die Bauarbeiten rund um die\nLiegenschaft A.__.\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der\nBeschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Anträge sowie\ndie Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1\nSatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die\nBeschwerdeführerin, deren Rechtsmittel gegen die von der Beschwerdegegnerin bei ihr\nerhobenen Kosten für den Einsatz der Feuerwehr und Dritter im Zusammenhang mit\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndem Schadenereignis vom 2. Februar 2017 mit dem angefochtenen Entscheid\nabgewiesen wurde, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit\nArt. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 1. Mai 2019 versandten\nRekursentscheid wurde mit Eingabe vom 16. Mai 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt\nzusammen mit der Ergänzung vom 19. Juni 2019 in formeller und inhaltlicher Hinsicht\ndie gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nAbs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb – unter dem folgenden Vorbehalt –\neinzutreten.\n\nNicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, der\nRekursentscheid des Gemeinderates Q.__ vom 26. März 2018 sowie die ihm\nzugrundeliegenden Rechnungen der verfügenden Behörde Nr. 01__ vom 16. März 2017\nund Nr. 02__ vom 17. März 2017 seien aufzuheben. Sie sind durch den angefochtenen\nRekursentscheid ersetzt worden; sie gelten im Beschwerdeverfahren zwar als inhaltlich\nmit angefochten, jedoch ist die selbständige Anfechtung ausgeschlossen\n(Devolutiveffekt, vgl. VerwGE B 2015/87 vom 26. April 2018 E. 1 mit Hinweisen auf die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung, www.gerichte.sg.ch).\n\n2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die von der Beschwerdegegnerin geltend\ngemachten Kosten dürften nicht mittels Verfügung, sondern müssten mit normaler\nRechnung erhoben und eingezogen, das heisst im Bestreitungsfall zivilrechtlich geltend\ngemacht und schliesslich gestützt auf ein zivilrechtliches Urteil vollstreckt werden.\n\n2.1. Gemäss Art. 40 des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1, FSG) ist die\nFeuerwehr Einsatzorganisation für Rettung und allgemeine Schadenwehr (Abs. 1) und\nleistet insbesondere bei Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden,\nunverzüglich Hilfe (Abs. 2 Ingress und lit. c FSG). Sicherungs- und\nBehebungsmassnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 59 des\nBundesgesetzes über den Umweltschutz, Umweltschutzgesetz, SR 814.01, USG;\nArt. 54 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, Gewässerschutzgesetz,\nSR 814.20, GSchG) sind gemäss Art. 46bis Abs. 2 Satz 2 FSG kostenpflichtig.\nArt. 46septies FSG regelt den Vollzug: Die politische Gemeinde, deren Feuerwehr Hilfe\nleistete, erhebt die Kosten beim Pflichtigen durch Rechnungstellung (Abs. 1); sie\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverfügt Gebühren (Abs. 2) und zieht die von Dritten in Rechnung gestellten Kosten ein\n(Abs. 3).\n\n2.2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die Feuerwehr erfülle mit der allgemeinen\nSchadenwehr eine öffentliche Aufgabe, die gemäss Art. 1 FSG von den politischen\nGemeinden und vom Staat hoheitlich wahrgenommen werde. Entsprechend hätten\nauch sämtliche damit zusammenhängenden Kosten öffentlich-rechtlichen Charakter\nund seien in der Form einer anfechtbaren Verfügung geltend zu machen. Hinzu komme,\ndass es sich nach den bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen in Art. 59 USG und Art. 54\nGSchG um Kosten einer behördlichen Ersatzvornahme handle und kantonales\nAusführungsrecht keine eigenständige Bedeutung habe. Geldschulden aus\nErsatzvornahme seien öffentlich-rechtlicher Natur, da sie aus der Nichterfüllung einer\nöffentlich-rechtlichen Pflicht resultierten. Die Beschwerdegegnerin sei folglich zur\nhoheitlichen Rechnungstellung zwecks Einziehung der im Zusammenhang mit dem\nEinsatz vom 2. Februar 2017 angefallenen Kosten zuständig gewesen.\n\n"}