{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-107_2019-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5788&type=1563347022&cHash=a801d01191334b83cda01d45dd8568e7", "Checksum": "9a25e30d46a72cfe4a5c3af25dfed393"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:27", "Checksum": "9bfd19f388098bdc3d2b3bd1c50fcb95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/107\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 21.11.2019\nEntscheiddatum: 09.10.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 09.10.2019\nAbgaberecht, Feuerwehreinsatzkosten; Art. 54 GSchG. Die Kosten für\nSicherungs- und Behebungsmassnahmen gemäss Art. 54 GSchG werden\nmittels Verfügung auf den Verursacher überbunden. Das Gemeinwesen ist\nnicht auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Beschwerdeführerin\nträgt zur Klärung des Sachverhalts nichts bei. In tatsächlicher Hinsicht ist\ndeshalb von den Darstellungen in den Rechtsmittelentscheiden auszugehen.\nInsbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die\nDieselbehälter im Keller ihrer Liegenschaft verantwortlich war und dass eine\nbei ihr angestellte namentlich nicht bekannte Drittperson das Öl-\nWassergemisch vom Keller der Liegenschaft auf die Wiese pumpte. Selbst\nwenn die Drittperson aus eigenem Antrieb gehandelt hätte, könnte sie nicht\nals Verhaltensstörerin ins Recht gefasst werden, da die Beschwerdeführerin\nsie nicht namentlich bezeichnet (Verwaltungsgericht, B 2019/107). Die gegen\ndieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom\n20. November 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_600/2019).\n\nEntscheid vom 9. Oktober 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter\nEngeler; Gerichtsschreiber Scherrer\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX.__ AG,\n\nBeschwerdeführerin,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Oberholzer, LL.M., Rüesch\nRechtsanwälte, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen,\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nPolitische Gemeinde Q.__, vertreten durch den Gemeinderat,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nGegenstand\n\nKosten Ölunfall A.__-strasse vom 2. Februar 2017\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA. Die X.__ AG mit Sitz in K.__, Kanton Schwyz, bezweckt Erwerb, Besitz, Finanzierung\nund Veräusserung von Immobilien sowie alle damit direkt oder indirekt\nzusammenhängenden Geschäfte. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 000__ an\nder A.__-strasse in Q.__. Das Grundstück ist [rund 5'000 m2] gross, liegt in der\nLandwirtschaftszone und befindet sich in der Nähe des F.__-kanals. Es ist mit einem\nehemaligen Schweinemastbetrieb und einem Wohnhaus überbaut. Das Wohnhaus war\nim Jahr 2017 an die Gemeinde Q.__ vermietet, welche darin eine […] betrieb.\n\nAm 2. Februar 2017, um 15.30 Uhr, wurde die Feuerwehr Q.__ von der Kantonspolizei\nSt. Gallen zum Grundstück Nr. 000__ aufgeboten, wo vom Keller der Asylunterkunft\neine unbestimmte Menge Öl-Wasser-Gemisch auf die Wiese gepumpt worden und von\ndort in den F.__-kanal gelangt war.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAm 16. und 17. März 2017 stellte die Finanzverwaltung der Gemeinde Q.__ der X.__ AG\nals Eigentümerin der Liegenschaft die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom\n2. Februar 2017 erbrachten Aufwendungen in Rechnung. Der Rechnung Nr. 01__ über\nCHF 32'341.65 lag eine vom Feuerwehrkommando Q.__ erstelle Abrechnung bei. In\neiner zweiten Rechnung Nr. 02__ über CHF 29'152.20 wurden weitere Aufwendungen\nexterner Firmen von zusammen CHF 26'912.20 sowie eine Entschädigung des\nGemeindepräsidiums von CHF 2'240 eingefordert. Insgesamt ergab sich ein\nRechnungsbetrag von CHF 61'493.85.\n\nMit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. März 2017 erhob die X.__ AG gegen die\nbeiden Rechnungen Rekurs beim Gemeinderat Q.__ mit der Begründung, die Kosten\nkönnten ihr nicht als Gebühren mittels Verfügung auferlegt werden und sie sei nicht\nVerursacherin des Ölunfalls. Dieser sei die Folge einer Überschwemmung und somit\nauf höhere Gewalt zurückzuführen. Der Gemeinderat Q.__ wies die Rekurse am\n26. März 2018 ab und versandte den Entscheid am 5. April 2018 mittels A-Plus-\nSendung direkt an die X.__ AG. Mit dem Hinweis, die Rechnungen seien mittlerweile\nrechtskräftig, forderte der Gemeinderat Q.__ die X.__ AG am 11. Juli 2018 zur Zahlung\nauf. Nachdem keine Zahlung eingegangen war, leitete er die Betreibung ein. Gegen den\nZahlungsbefehl vom 16. August 2018 erhob die X.__ AG Rechtsvorschlag, worauf der\nGemeinderat beim Bezirksgericht Y.__ in S.__/SZ am 11. September 2018 ein\nRechtsöffnungsbegehren stellte, welches dem Rechtsvertreter der X.__ AG zugestellt\nwurde.\n\nB. Mit Eingabe vom 17. September und Ergänzung vom 4. Oktober 2018 erhob der\nRechtsvertreter der X.__ AG gegen den Entscheid des Gemeinderates Q.__ vom\n26. März 2018 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der\nangefochtene Entscheid sowie die diesem zugrundeliegenden zwei Rechnungen vom\n16. und 17. März 2017 seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur\nBegründung machte er unter anderem geltend, die Kosten seien primär dem\nVerhaltensstörer, namentlich demjenigen, der die entsprechenden Leistungen der\nFeuerwehr durch eigenes Verhalten schuldhaft bewirkt habe, in Rechnung zu stellen.\nEs sei nicht ersichtlich, weshalb R.__ als ihr Generalbevollmächtigter bezeichnet werde.\nZudem sei noch eine weitere Person involviert gewesen und angeklagt worden. Das\nVerhalten von Personen ohne Organstellung könne ihr nicht angerechnet werden. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}