Eine Entschädigung von CHF 3'500 (zuzüglich Barauslagen von CHF 140 [4%] und Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren erscheint als angemessen (Art. 19, 22 Abs. 1 lit. b, Art. 28bis und 29 der Honorarordnung [HonO], sGS 963.75). Zahlungspflichtig sind die Beschwerdeführer. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte