4.3. Die Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Beschwerdebeteiligte haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; (Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Rz. 20 zu Art. 98bis VRP); Vorinstanz und Beschwerdebeteiligte stellten auch keinen Antrag. Hingegen kommt ein solcher Anspruch den Beschwerdegegnern zu. Ihr Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Folglich ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Eine Entschädigung von CHF 3'500 (zuzüglich Barauslagen von CHF 140 [4%] und Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren erscheint als angemessen (Art.