aus ihrer Sicht nicht vertretbaren Normanwendung durch die kommunale Behörde die Anwendung versagen kann. Ein Anlass, Zurückhaltung bei der Überprüfung des kommunalen Entscheids zu üben, bestand auch insofern nicht, als nicht die Überprüfung der Ortsplanung bzw. eines Überbauungsplans (vgl. Art. 3 Abs. 2 BauG) in Frage stand. Angesichts der geschilderten Umstände lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die Änderung der Blocksteinmauer mit aufgesetztem Sichtschutz bzw. die Aufschüttung entlang der Südgrenze als nicht (nachträglich) bewilligungsfähig erachtete. 4. 4.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.