18 Abs. 3 BauR überschreite (vgl. act. G 2/2 S. 8-10), erweist sich als nachvollziehbar und begründet. Dies selbst dann, wenn - wie die Beschwerdeführer vorerst noch geltend machten - von einer Mauerhöhe von höchstens 1.7 m auszugehen wäre (vgl. act. G 1 S. 11 oben). Offen bleiben kann unter diesen Umständen die von den Parteien kontrovers diskutierte (act. G 1 Rz. 23, G 13 Rz. 17 und 32 f., act. G 18 Rz. 13) Einordnung der Mauer in die Umwelt (im Sinn von Art. 15 lit. a BauR) und die Gesamtwirkung (Art. 10 BauR).