Im Ergebnis resultieren somit aus der erwähnten Geländesetzung für die vorliegende Frage keine beweiskräftigen Tatsachen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Höhe der gesamten Aufschüttung gemäss Baugesuch ab dem natürlichen Terrain im Südosten mindestens 2.67 m (hinterfüllte Stützmauer mit einer Höhe von 1.8 m [statt der ursprünglich bewilligten 1.5 m, vgl. E. 3.1 zweiter Absatz] zuzüglich Aufschüttung von 1999/2000 bis zum Mauerfuss in der Höhe von 0.87 m) betrage und damit gemäss Plan vom 26. Mai 2016 die maximale Schütthöhe von 2.5 m gemäss Art. 18 Abs. 3 BauR überschreite (vgl. act. G 2/2 S. 8-10), erweist sich als nachvollziehbar und begründet.