Bezüglich der von den Beschwerdeführern unter Hinweis auf eine Planskizze der H.__ AG vom 7. Mai 2018 und ein Schreiben der Beschwerdebeteiligten vom 27. August 2019 (act. G 19/22) angeführten Geländehöhe von 1.56 m sowie Setzungen des aufgeschütteten Bodens (act. G 18 Rz. 8 und act. G 19/21) ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen nicht auf die Blocksteinmauer der Beschwerdeführer beziehen. Auf der erwähnten Planskizze ist nach den unbestritten gebliebenen Darlegungen der Beschwerdegegner (act. G 24 Rz. 10) nicht die Blocksteinmauer, sondern eine damals geplante neue Mauer abgebildet.