Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid wie dargelegt von einer Höhe der bestehenden Mauer und der Aufschüttung ab dem gestalteten Terrain von 1.8 m - letzteres wird von den Beschwerdeführern als zutreffend bestätigt (act. G 18 Rz. 8) - aus und leitete aus den Baugesuchsplänen von 1999 (act. G 8.7/0) eine Aufschüttung des gewachsenen Terrains bis zum Mauerfuss im Südosten um 0.87 m (422.8 m.ü.M. - 421.93 m.ü.M.) ab. Bezüglich der von den Beschwerdeführern unter Hinweis auf eine Planskizze der H.__ AG vom 7. Mai 2018 und ein Schreiben der Beschwerdebeteiligten vom 27. August 2019 (act. G 19/22) angeführten Geländehöhe von 1.56 m sowie Setzungen des aufgeschütteten Bodens (act.