Ab dem gewachsenen Terrain (in den vorerwähnten Planunterlagen mit 421.4 m.ü.M. angegeben) ergibt sich daraus eine Höhe von 2.9 m. Das damalige Einverständnis der Beschwerdegegner bezieht sich somit auf die bewilligte Mauer-Oberkante von 424.3 m.ü.M. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte