3.3. In der nachbarschaftlichen Vereinbarung vom 20. Januar 2001 (act. G 2/12) willigten die Beschwerdegegner in eine Weiterführung der Mauer im Süden des Grundstücks der Beschwerdeführer um eine weitere Steinreihe nach Westen ein. Die Mauer war 1999/2000 nach Lage der Pläne mit einer sichtbaren Höhe von 1.5 m (aufgeschüttetes Terrain 422.8 m.ü.M., Oberkante Mauer 424.3 m.ü.M.; vgl. act. G 8.7/0 [Plan "Projektänderung Umgebung/Pergola"] sowie act. G 2/12 Beilagen ["Anpassung Terraingestaltung/Planzung Baum"]) bewilligt worden. Ab dem gewachsenen Terrain (in den vorerwähnten Planunterlagen mit 421.4 m.ü.M. angegeben) ergibt sich daraus eine Höhe von 2.9 m.