20d), nur um ihr eigenes (von den Beschwerdegegnern nicht gewünschtes) Projekt bewilligt zu erhalten. Auch wenn die Aufschüttung des Terrains zwischen den Liegenschaften von den Beschwerdegegnern angeregt worden war (act. G 2/5), stimmten die Beschwerdeführer diesem Vorschlag zu. Hieraus liesse sich somit ebenfalls kein stossendes Ergebnis ableiten. Im Übrigen bilden Wiederherstellungsmassnahmen als solche und deren Voraussetzungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Solche wären von der Beschwerdebeteiligten gegebenenfalls erst noch zu verfügen.