Terrainveränderung in ihrer eigenen (Mit-)Verantwortung. Ein Abstellen auf das künstlich geschaffene Gelände entfällt bereits aus diesem Grund. Die weitere Frage, ob die Wiederherstellung zu stossenden Ergebnissen führen würde, kann somit grundsätzlich offenbleiben. Immerhin ist hierzu festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ein stossendes Ergebnis einer Wiederherstellung nicht damit begründen könnten, dass nicht nur ihre Natursteinmauer, sondern auch sämtliche Installationen auf Seiten der Beschwerdegegner abgebaut werden müssten (act. G 1 Rz. 20d), nur um ihr eigenes (von den Beschwerdegegnern nicht gewünschtes) Projekt bewilligt zu erhalten.