Das Abstellen auf das künstlich geschaffene Gelände kommt im Sinn einer Ausnahme in Betracht, wenn das gewachsene Terrain nicht mehr feststellbar oder wenn die Geländeveränderungen durch Umstände begründet sind, die nicht in der Verantwortung des Grundeigentümers bzw. seines Rechtsvorgängers liegen und diese nicht wiederhergestellt werden können, ohne dass dies zu stossenden Ergebnissen führen würde. Nachdem konkret das gewachsene Gelände wie dargelegt noch feststellbar ist und die Beschwerdeführer die Geländeanpassungen (Aufschüttungen) 1999/2000 zusammen bzw. einvernehmlich mit den Beschwerdegegnern vorgenommen hatten (vgl. vorstehende E. 3.1 und Sachverhalt A.a), liegt die