Mauerhöhe grundsätzlich an Hand des noch feststellbaren natürlich gewachsenen Geländes erfolgt und dabei in erster Linie auf das letzte bekannte Terrain abzustellen ist. Das Abstellen auf das künstlich geschaffene Gelände kommt im Sinn einer Ausnahme in Betracht, wenn das gewachsene Terrain nicht mehr feststellbar oder wenn die Geländeveränderungen durch Umstände begründet sind, die nicht in der Verantwortung des Grundeigentümers bzw. seines Rechtsvorgängers liegen und diese nicht wiederhergestellt werden können, ohne dass dies zu stossenden Ergebnissen führen würde.