Was die zwischenzeitlich erneuerte Pergola der Beschwerdegegner betrifft (act. G 1 Rz. 21, G 18 Rz. 9 f.), so gehört diese ebenfalls nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsmissbrauchsvorwurf ist daher nicht zu untersuchen, zumal die Beschwerdeführer diesbezüglich offenbar bereits bei der Baubewilligungsbehörde vorstellig geworden sind (vgl. act. G 1 Rz. 21 am Schluss und G 19/22). Immerhin ist zu vermerken, dass die Baubewilligungsbehörde für die ursprüngliche Pergola vom gewachsenen (nicht aufgeschütteten) Terrain ausgegangen war und eine Ausnahmebewilligung erteilt hatten (vgl. act. G 14/1).