11) sind daher vorliegend nicht zu untersuchen. Immerhin ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern beantragte Änderung der Mauer mit Entfernung der obersten zwei Reihen Blocksteine und Ersetzung derselben durch Betonwinkel und mit einem Sichtschutz aus Holz (act. G 8.7/4) Anlass/Auslöser für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Mauer einschliesslich der Messweise der Mauerhöhe im Rechtsmittelverfahren war.