17, G 18 Rz. 9 f.) keinen Beitrag zur Erledigung des vorliegenden Verfahrens zu liefern, zumal jene Mauer offenbar ihrerseits Gegenstand eines bei der Beschwerdebeteiligten noch hängigen Verfahrens ist (vgl. act. G 13 Rz. 11). Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang (act. G 1 Rz. 15 zweiter Absatz) als rechtswidrig gerügte Ungleichbehandlung hinsichtlich Höhenmessung (bei der von den Beschwerdegegnern erstellten Mauer) vom gestalteten Terrain aus sowie der in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsmissbrauchsvorwurf (act. G 18 Rz. 11) sind daher vorliegend nicht zu untersuchen.