Nicht entscheidend erscheint sodann, dass die Mauer in drei oder vier Lagen unterschiedlich grosser Natursteine (und nicht mit regelmässig gehauenen Blöcken) gebaut wurde (act. G 1 Rz. 13). Zu klären ist vielmehr die Frage, ob bzw. inwiefern die Mauer mit der nachgesuchten Änderung die bewilligte Höhe einzuhalten vermag. Im Weiteren vermögen auch die Ausführungen betreffend Erstellung einer Pergola und betreffend Bau einer Mauer im östlichen Teil der gemeinsamen Grenze durch die Beschwerdegegner (act. G 1 Rz. 14 f. und Rz. 17, G 18 Rz.