3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern geschilderten Umstände (Vorgeschichte) betreffend die Erstellung der Einfamilienhäuser auf den Grundstücken Nrn. 0001 und 0002 im Jahr 1999 (act. G 1 Rz. 9-11) für das vorliegende Verfahren, in welchem es einzig um das Bauprojekt der Beschwerdeführer betreffend Änderung der bestehenden Blocksteinmauer und Erstellung eines Sichtschutzes geht, zum grössten Teil keine unmittelbare Bedeutung haben. Auch wenn die Aufschüttung des Terrains © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte