Der Rechtsmissbrauch sei augenscheinlich. Beim Bauprojekt der Beschwerdeführer handle es sich um ein Paradebeispiel der Anwendung der Ausnahmeregelung (Abstellen auf den gestalteten Boden) gemäss Praxis. Alle Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung seien erfüllt. Die Betonwinkelelemente würden so gewählt, dass die Höhe der Mauer 1.8 m ab gestaltetem Terrain nicht übersteige. Da die Hinterfüllung der Mauer ohnehin nicht 1.8 m Höhe aufweise, würden die Winkelelemente etwas tiefer sein, und die gesamte Mauer werde wohl höchstens 1.7 m erreichen. Damit werde die geänderte Mauer tiefer als die bestehende Natursteinmauer.